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Gläser Aufzugtechnik GmbH & Co.KG - Aufzug, Glasfassade
Aufzüge

Ihr Experte für Behindertenaufzüge

in der Region Rhein-Ruhr mit Sitz in Wuppertal

Welche Aufgaben decken wir, als Aufzugstechniker für Wuppertal und Umgebung, für Personen- und Behindertenaufzüge ab?

Wir übernehmen alle anfallenden Aufgaben im Bereich der Personen- und Behindertenaufzüge wie zum Beispiel die Installation und Inbetriebnahme. Dazu zählen auch die Demontage, wenn ein solcher Lift nicht benötigt wird und auch der Umbau sowie die Modernisierung von Altanlagen. Unser Team besteht aus bestens geschulten Mitarbeitern, die den rücksichtsvollen Umgang mit Werkzeugen und Material verinnerlicht haben. Die Arbeiten werden somit schnell, aber gewissenhaft ausgeführt. Bei der Abnahme der Aufzüge durch eine zuständige Überwachungsstelle wie den TÜV leisten wir gerne Hilfestellung und sind der Spezialist an Ihrer Seite. Wir sind Ihr zuverlässiger Ansprechpartner rund um die Montage sowie Installation von Personen- und Behindertenaufzüge in Wuppertal. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie Ihren Termin 0202 625071 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an aufzug@glaesergmbh.de.

§ 39 BauO NRW 2018 – Aufzüge

Mit Stand vom 01.01.2020(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig

  1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,
  2. von Räumen, die Geschosse überbrücken,
  3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen und
  4. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.

Sie müssen sicher umkleidet sein. (2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse

  1. 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
  2. 4 hochfeuerhemmend,
  3. 3 feuerhemmend

sein. Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Lesen Sie hier gerne weiter.

Gemeinsamkeiten zwischen Personen- und Behindertenaufzügen

In vielen Punkten unterscheiden sich beide Aufzugsarten nicht voneinander, denn Personen- und Behindertenaufzüge sind grundsätzlich mindestens barrierefrei und müssen von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden. Wobei Behindertenaufzüge nochmal gesonderte Normen mit sich tragen.

Wozu zählen Personenaufzüge nach der Betriebssicherheitsverordnung?

Personenaufzüge zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 15 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) und sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) in vorgegebenen Zeiträumen zu prüfen. Vorgeschrieben ist für eine Aufzugsanlage, dass sie alle zwei Jahre eine Hauptprüfung und eine Zwischenprüfung unterliegt. Da die BetrSichV einen Gesetzescharakter hat, ist die für jeden Betreiber verpflichtend. Weil jeder Aufzug Nutzer eine nicht geprüfte Anlage erkennen sollte, ist der Betreiber auch dafür verantwortlich eine Prüfplakette anzubringen, an der der nächste Prüftermin ersichtlich ist. Wir, als Ihr Aufzugstechniker für Wuppertal und Umgebung zeigen Ihnen gerne auf, welche Aufzugsanlagen für Ihren Zweck in Frage kommen. Weil dies von Fall zu Fall unterschiedlich ist, unterstützen wir Sie gerne und planen die Montage und Installation neuer Aufzugsanlagen. Nehmen Sie gerne Kontakt über unser Formular auf oder rufen Sie uns direkt an und vereinbaren Sie Ihren Termin 0202 625071 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an aufzug@glaesergmbh.de.